Statuten

Statuten

Deutscher Hilfsverein im Kanton Waadt 
Deutscher Hilfsverein Lausanne gegr. 1871  

STATUTEN 
Neuauflage der Version 1991, mit Integration der Änderungen, welche an den Generalversammlungen von 2000 und 2014 beschlossen wurden. 

I.  Zweck, Sitz, Eintragung 
Art.1 
Der Zweck des Vereines geht dahin, seinen Mitgliedern im Kanton Waadt mit Rat und Tat nach Kräften beizustehen und zugleich einen Sammelpunkt für den geselligen Verkehr seiner Mitglieder, Freude und aller m Kanton Waadt ansässigen Deutschen zu bilden. Diese Ziele verfolgt der Verein unter Wahrung politischer und konfessioneller Neutralität, sowie Ausschluss wirtschaftlicher Tätigkeit.
Art. 2 
Der Verein hat seinen Sitz in Lausanne. 
Art. 3 
Der Verein ist rechtsfähig im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist gemäss Art. 61 ZBG im Handelsregister eingetragen. Er ist dem Zentralverband Deutscher Hilfsvereine in der Schweiz angeschlossen. 

II. Mitgliedschaft 
Art. 4 
Ordentliches Mitglied kann ohne Ansehen der Nationalität jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, welcher nach freiem Ermessen darüber entscheidet. 
Seine Entscheidung bedarf keiner Begründung. 
Art. 5 
Die Mitgliedschaft kann auch ehrenhalber verliehen werden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und sind Mitglieder in Sinne dieser Statuten und des Gesetzes. 
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 
Art. 6 
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. 
Art. 7 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. 
Art. 8 Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten mit den Vereinszielen nicht vereinbar ist. 
Gegen den Ausschluss kann Einspruch zur nächsten ordentlichen Generalversammlung erhoben werden. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Vorstand hat den erhobenen Einspruch mit der Tagesordnung der einberufenen Generalversammlung bekannt zu geben. 

III. Beiträge
Art. 9 
Die Höhe des Jahresbetrag wird auf einer Generalversammlung festgelegt. Er ist für das Kalenderjahr bis zur Generalversammlung zu entrichten. 
Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Beitrag erlassen. Langjährige Mitglieder, über 65 Jahre oder ohne Einkommen, kann er auf Antrag definitiv von der Beitragspflicht befreien. 

IV. Vereinsorgane. 
Art. 10 
Die Organe des Vereins sind: 
- die Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung) 
- der Vorstand 
- die Rechnungsprüfer 
Damen bzw. Herren sind für die jeweiligen Organe gleichberechtigt. 

a) Die Generalversammlung: 
Art.11 
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind. Insbesondere wählt sie die Organe des Vereins, nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt Entlastung. 

Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen: 
- als ordentliche Generalversammlung, alljährlich im Frühjahr nach Lausanne. 
- als ausserordentliche Generalversammlung, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel der Mitglieder beim Vorstand einen dahingehenden schriftlichen Antrag einbringt. 

Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder mindestens 14 Tage und der ausserordentlichen mindestens 7 Tage im Voraus, jeweils unter Angaben von Ort, Datum und Tagesordnung.

Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung sind bis 7 Tage und der ausserordentlichen bis 4 Tage vor dem Zeitpunkt ihres Zusammentreffens dem Vorstand schriftlich einzureichen. 

Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vize-Präsident. 

Die gehörig einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfacher überhälftiger Mehrheit der gültigen Stimmen. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. 
Vor neuen Vorstandswahlen wird ein Mitglied gebeten den neutralen Wahlvorsitz zu übernehmen. 

b) Der Vorstand: 
Art. 12 
Alle Mitglieder des Vortandes sind ehrenamtlich tätig. 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens einem, möglichst drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident und die Mehrheit des Vorstandes müssen deutscher Abstammung sein. 
Zum engeren Vorstand gehört der Präsident, der Vize-Präsident und der Kassierer. Neben dem Präsidenten muss ein weiteres Mitglied deutscher Abstammung sein. 
Art. 13 
Der Vorstand im Sinne der Statuten und des Gesetzes ist nur der engere Vorstand. Er besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und aussergerichtlich. 
Das Vereinsvermögen wird nur durch mindestens 2 Mitglieder des engeren Vorstandes verpflichtet. 
Art. 14 
Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Generalversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl und vorzeitiger Rücktritt sind zulässig. 
Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlagslisten, welche den erweiterten Vorstand unter Angabe der Aufgabenverteilung vorstellen. Bei mehreren Vorschlagslisten ist diejenige gewählt, welche die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so erfolgt Stichwahl unter denjenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl entscheidet ein vom Wahlvorsitzenden zu ziehendes Los. 
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes durch Rücktritt oder aus anderen Gründen aus, kann in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. der erweiterte Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder festgelegt werden. 
Art. 15 
Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Ein gültiger Beschluss muss mindestens 2 Stimmen auf sich vereinigen. 
Wird der Vorstand dauernd beschlussunfähig, so entscheidet eine Generalversammlung über die zu treffenden Massnahmen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt sie mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einzuberufen. Bei mehreren Einberufungen ist die terminlich erste massgebend 

c) Rechnungsprüfer 
Art. 16 
Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und darüber hinaus mindestens einmal jährlich Kasse, Postscheck-und Bankkonten des Vereines zu prüfen. Dabei achten sie insbesondere auf die statutengemässe Verwendung der Vereinsgelder. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht über ihre Prüfung. Sie sind jederzeit berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bücher des Vereins einzusehen. 
Diese Aufgaben können einem Bücherrevisor übertragen werden. 

V. Verwaltung des Vereinsvermögens. 
Art. 17 
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 
Art. 18 
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. 
Art. 19 
Das Vereinsvermögen wird vom erweiterten Vorstand verwaltet. Er kann jedes seiner Mitglieder, im Sinne der Statuten, zu Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften jeder Art bevollmächtigen. Die Generalversammlung kann dem Vorstand allgemein oder für Einzelfall Weisungen erteilen. 
Einmalige Unterstützungen an Mitglieder können im Notfall, jeweils bis zur Höhe von max. Fr. 500.-, durch den Vorstand (im Sinne von Art. 1) bewilligt werden. Über die Gewährung höherer Unterstützungen entscheidet der erweiterte Vorstand mit der Mehrheit aller Mitglieder. 
Höhere Unterstützungen an Mitglieder des erweiterten Vorstandes können nur durch die Generalversammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder bewilligt werden. 
Jegliche Kreditgewährungen bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung. 
Art. 20 
Die Vereinskasse wird vom Kassierer verwaltet. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und erstattet der Generalversammlung einen belegten Rechnungsbericht. Er ist berechtigt Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Aussenstände einzuziehen. Für die eingehenden Mittel ist er persönlich verantwortlich. 

VI. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins. 
Art. 21 
Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegeben Stimmen erfolgen. 
Art. 22 
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Art. 23
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das noch vorhandene Vermögen, nach Begleichen der Schulden, an eine gemeinnützige Institution für behinderte Kinder im Kanton Waadt übertragen. (z.B. La «Fondation Perceval“ in St. Prex) 

 VII. Inkrafttreten. 
Art. 24 
Diese Statuten treten durch Beschluss der Generalversammlungen vom 12.April 1991, 25. März 2000, 29. März 2014 in Kraft und ersetzen alle bisherigen. Lausanne, den 18. März 2016 
Search