Statuten
Statuten
Deutscher Hilfsverein im Kanton Waadt
Deutscher Hilfsverein Lausanne gegr. 1871
Neuauflage der Version 1991, mit Integration der Änderungen, welche an den Generalversammlungen von
2000 und 2014 beschlossen wurden.
I. Zweck, Sitz, Eintragung
Art.1
Der Zweck des Vereines geht dahin, seinen Mitgliedern im Kanton Waadt mit Rat und Tat nach Kräften
beizustehen und zugleich einen Sammelpunkt für den geselligen Verkehr seiner Mitglieder, Freude und aller
m Kanton Waadt ansässigen Deutschen zu bilden. Diese Ziele verfolgt der Verein unter Wahrung politischer
und konfessioneller Neutralität, sowie Ausschluss wirtschaftlicher Tätigkeit.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Lausanne.
Art. 3
Der Verein ist rechtsfähig im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist
gemäss Art. 61 ZBG im Handelsregister eingetragen. Er ist dem Zentralverband Deutscher Hilfsvereine in
der Schweiz angeschlossen.
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Ordentliches Mitglied kann ohne Ansehen der Nationalität jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins
zu fördern.
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, welcher nach freiem Ermessen darüber entscheidet.
Seine Entscheidung bedarf keiner Begründung.
Art. 5
Die Mitgliedschaft kann auch ehrenhalber verliehen werden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht und sind
Mitglieder in Sinne dieser Statuten und des Gesetzes.
Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
Art. 7
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Art. 8
Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn ihr
Verhalten mit den Vereinszielen nicht vereinbar ist.
Gegen den Ausschluss kann Einspruch zur nächsten ordentlichen Generalversammlung erhoben werden.
Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Der Vorstand hat den erhobenen Einspruch mit der
Tagesordnung der einberufenen Generalversammlung bekannt zu geben.
III. Beiträge.
Art. 9
Die Höhe des Jahresbetrag wird auf einer Generalversammlung festgelegt. Er ist für das Kalenderjahr bis
zur Generalversammlung zu entrichten.
Auf Antrag kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern den Beitrag erlassen. Langjährige Mitglieder, über 65
Jahre oder ohne Einkommen, kann er auf Antrag definitiv von der Beitragspflicht befreien.
IV. Vereinsorgane.
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
- die Versammlung der Mitglieder (Generalversammlung)
- der Vorstand
- die Rechnungsprüfer
Damen bzw. Herren sind für die jeweiligen Organe gleichberechtigt.
a) Die Generalversammlung:
Art.11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten,
welche nicht anderen Vereinsorganen übertragen sind. Insbesondere wählt sie die Organe des Vereins,
nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und erteilt Entlastung.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen:
- als ordentliche Generalversammlung, alljährlich im Frühjahr nach Lausanne.
- als ausserordentliche Generalversammlung, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Fünftel
der Mitglieder beim Vorstand einen dahingehenden schriftlichen Antrag einbringt.
Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder
mindestens 14 Tage und der ausserordentlichen mindestens 7 Tage im Voraus, jeweils unter Angaben von
Ort, Datum und Tagesordnung.
Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung sind bis 7 Tage und der
ausserordentlichen bis 4 Tage vor dem Zeitpunkt ihres Zusammentreffens dem Vorstand schriftlich
einzureichen.
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vize-Präsident.
Die gehörig einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder,
beschlussfähig. Die anwesenden Mitglieder fassen die Beschlüsse mit einfacher überhälftiger Mehrheit der
gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
Vor neuen Vorstandswahlen wird ein Mitglied gebeten den neutralen Wahlvorsitz zu übernehmen.
b) Der Vorstand:
Art. 12
Alle Mitglieder des Vortandes sind ehrenamtlich tätig.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassierer, dem
Schriftführer und mindestens einem, möglichst drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident und die Mehrheit
des Vorstandes müssen deutscher Abstammung sein.
Zum engeren Vorstand gehört der Präsident, der Vize-Präsident und der Kassierer. Neben dem Präsidenten
muss ein weiteres Mitglied deutscher Abstammung sein.
Art. 13
Der Vorstand im Sinne der Statuten und des Gesetzes ist nur der engere Vorstand. Er besorgt die
laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und aussergerichtlich.
Das Vereinsvermögen wird nur durch mindestens 2 Mitglieder des engeren Vorstandes verpflichtet.
Art. 14
Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Generalversammlung für den Zeitraum von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl und vorzeitiger Rücktritt sind zulässig.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlagslisten, welche den erweiterten Vorstand unter Angabe der
Aufgabenverteilung vorstellen. Bei mehreren Vorschlagslisten ist diejenige gewählt, welche die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so erfolgt Stichwahl unter
denjenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit der Stichwahl
entscheidet ein vom Wahlvorsitzenden zu ziehendes Los.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes durch Rücktritt oder aus anderen Gründen aus, kann in
der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. der erweiterte Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Aufgaben und Befugnisse der einzelnen
Mitglieder festgelegt werden.
Art. 15
Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Ein gültiger Beschluss muss mindestens 2
Stimmen auf sich vereinigen.
Wird der Vorstand dauernd beschlussunfähig, so entscheidet eine Generalversammlung über die zu
treffenden Massnahmen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt sie mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen
einzuberufen. Bei mehreren Einberufungen ist die terminlich erste massgebend
c) Rechnungsprüfer
Art. 16
Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und darüber hinaus mindestens einmal jährlich Kasse,
Postscheck-und Bankkonten des Vereines zu prüfen. Dabei achten sie insbesondere auf die
statutengemässe Verwendung der Vereinsgelder. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen
Bericht über ihre Prüfung. Sie sind jederzeit berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bücher des Vereins
einzusehen.
Diese Aufgaben können einem Bücherrevisor übertragen werden.
V. Verwaltung des Vereinsvermögens.
Art. 17
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Art. 18
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Art. 19
Das Vereinsvermögen wird vom erweiterten Vorstand verwaltet. Er kann jedes seiner Mitglieder, im Sinne
der Statuten, zu Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften jeder Art bevollmächtigen. Die
Generalversammlung kann dem Vorstand allgemein oder für Einzelfall Weisungen erteilen.
Einmalige Unterstützungen an Mitglieder können im Notfall, jeweils bis zur Höhe von max. Fr. 500.-, durch
den Vorstand (im Sinne von Art. 1) bewilligt werden. Über die Gewährung höherer Unterstützungen
entscheidet der erweiterte Vorstand mit der Mehrheit aller Mitglieder.
Höhere Unterstützungen an Mitglieder des erweiterten Vorstandes können nur durch die
Generalversammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder bewilligt werden.
Jegliche Kreditgewährungen bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.
Art. 20
Die Vereinskasse wird vom Kassierer verwaltet. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und
erstattet der Generalversammlung einen belegten Rechnungsbericht. Er ist berechtigt Zahlungen für den
Verein entgegenzunehmen und Aussenstände einzuziehen. Für die eingehenden Mittel ist er persönlich
verantwortlich.
VI. Statutenänderungen und Auflösung des Vereins.
Art. 21
Eine Änderung der Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültig
abgegeben Stimmen erfolgen.
Art. 22
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Art. 23
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das noch vorhandene Vermögen, nach Begleichen der Schulden,
an eine gemeinnützige Institution für behinderte Kinder im Kanton Waadt übertragen. (z.B. La «Fondation
Perceval“ in St. Prex)
VII. Inkrafttreten.
Art. 24
Diese Statuten treten durch Beschluss der Generalversammlungen vom 12.April 1991, 25. März 2000,
29. März 2014 in Kraft und ersetzen alle bisherigen.
Lausanne, den 18. März 2016